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Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg für Altbauten

 

Warum es das Erneuerbare Wärme-Gesetz (EWärmeG) gibt

Wir brauchen heute Lösungen, mit denen wir unsere Energieversorgung für die Zukunft auf eine nachhaltige, sichere Grundlage stellen. Wir wollen dabei die fossilen Energiereserven Öl und Gas schonen und das Klima schützen.

Bis 2020 soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung in Baden-Württemberg von derzeit 8 auf 16 Prozent ausgebaut werden. Die neue gesetzliche Verpflichtung, in Wohngebäuden erneuerbare Energien zu nutzen, stellt dafür die Weichen. Heizung und Warmwasserbereitung verursachen knapp 30 Prozent des CO2-Ausstoßes in Baden-Württemberg. Davon entfallen über 90 Prozent auf bestehende Gebäude.

Hier setzt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) an, um den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung zu erhöhen.

Auf diesen Seiten finden Sie Erklärungen, wozu Sie als Altbau-Besitzer verpflichtet sind, wie Sie die Anforderungen des Gesetzes umsetzen und wo Sie sich beraten lassen können.

 

Wen betrifft das neue Gesetz?

Das EWärmeG ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg und betrifft Eigentümer bestehender Wohngebäude, die ihre Heizungsanlage ab dem 1. Januar 2010 austauschen. Für Neubauten gibt es auch eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Seit dem 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz EEWärmeG in Kraft, das unter dem Stichwort Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz für Neubauten besprochen wird. Das EWärmeG Baden-Württemberg für Neubauvorhaben wurde durch das Bundesgesetz abgelöst. Für den Wohngebäudebestand findet das EWärmeG aber weiterhin Anwendung.

Wenn Sie bereits in der Vergangenheit (vor Inkrafttreten des EWärmeG am 1. Januar 2008) eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie im Sinne diese EWärmeG installiert haben und diese nutzen, sind Sie von den gesetzlichen Vorgaben befreit, und zwar unabhängig davon, ob Sie mit dieser Anlage 10 Prozent des Wärmeenergiebedarfs genau decken können. Der Gesetzgeber will an dieser Stelle diejenigen belohnen, die bereits in der Vergangenheit durch den Einsatz erneuerbarer Energien CO2 eingespart haben.

 

Wann greift das Gesetz?

Das EWärmeG für Wohngebäude im Bestand gilt ab 1. Januar 2010. Grundsätzlich müssen Sie erst über eine Nutzung erneuerbarer Energien in ihrem Haus nachdenken, wenn Sie die zentrale Heizanlage austauschen, d. h. wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ersetzt wird. Der Austausch einer Etagen-Heizung ist im Gegensatz zur Zentralheizung nicht betroffen, es sei denn alle Etagenheizungen werden durch eine Zentralheizung ersetzt.

Das EWärmeG gilt für alle beheizten Wohngebäude - auch Pflege- und Altenheime, ab 50 Quadratmeter Wohnfläche, vorausgesetzt sie werden in der Heizperiode von Oktober bis Ende April mindestens vier Monate genutzt.

 

Diese Energieformen erfüllen das EWärmeG

Ab 1. Januar 2010 muss bei einem Heizanlagenaustausch in Wohngebäuden 10 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien erzeugt werden.

Sie haben die Wahl zwischen Solarenergie, Pellet/Holzheizung, Bioöl/Biogas und Wärmepumpen.

 

Solaranlage
Möchten Sie bei einer Öl- oder Gasheizung bleiben, kann eine thermische Solaranlage das Heizsystem ergänzen. Mit 0,04 Quadratmeter Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche für ein Einfamilienhaus können Sie die Pflicht  erfüllen. Für ein 150 Quadratmeter Haus reichen also 6 Quadratmeter Sonnenkollektoren.

Diese Kollektorgröße genügt unabhängig davon, ob damit tatsächlich 10 Prozent des Wärmebedarfs gedeckt werden. Die klare Vorgabe soll die praktische Umsetzung erleichtern. Natürlich dürfen Sie auch kleinere Kollektoren installieren, wenn Sie damit 10 Prozent des Wärmebedarfs decken können.

 

Holz/ Pellets
Mit einem Pelletkessel oder einer Scheitholzheizung setzen Sie zu hundert Prozent auf erneuerbare Energien. Die  gesetzlichen Vorgaben werden damit weit übertroffen.
Auch Holzöfen, die bestimmte Standards einhalten sind möglich, wenn damit mindestens 25 Prozent der Wohnfläche  überwiegend beheizt werden oder ein Wasser-Wärmeübertrager vorhanden ist.

 

Bioöl/Biogas
Sie erfüllen die Vorgaben auch, wenn Sie Ihre Heizung mindestens zu 10 Prozent mit Bioöl oder Biogas betreiben.

 

Wärmepumpen
Ihre Wahl kann auch auf eine Wärmepumpe fallen, mit der Sie Umweltwärme oder Abwärme nutzen. Bei elektrischen  Wärmepumpen muss die Jahresarbeitszahl mindestens 3,5 betragen. Deckt die Wärmepumpe nicht den gesamten Wärmebedarf des Wohngebäudes, gilt bei der Berechnung des Pflichtanteils nur der Anteil der erzeugten Wärme als erneuerbare Energie, der mit einer Jahresarbeitszahl über 3,0 hinaus bereitgestellt wird. Mit Brennstoffen betriebene Wärmepumpen müssen eine  Jahresarbeitszahl von 1,3 erreichen. Die Jahresarbeitszahl ist das Verhältnis von gewonnener Heizenergie zur eingesetzten Energie.

 

Das können Sie alternativ tun...

Besonders gute Wärmedämmung
Bestimmte Bauteile, z. b. Dach oder Außenwände können so gut gedämmt werden, dass sie besser sind als die Energieeinsparverordnung vorschreibt. Die Dämmwerte müssen die EnEV in bestimmtem Umfang übertreffen.

Oder Sie kombinieren verschiedene Wärmeschutzmaßnahmen, und reduzieren den gesamten Wärmeverlust des Gebäudes. Die Anforderungen sind dann nach Gebäudealter gestaffelt. Ältere Gebäude müsssen weniger gut gedämmt werden als neuere.
Wenn Sie Ihr Haus bereits gedämmt haben, kann diese Maßnahme auch nachträglich angerechnet werden.


Kraft-Wärme-Kopplung
Beziehen Sie Ihre Wärme aus einer Heizungsanlage mit Kraft-Wärme-Kopplung, dann erfüllen Sie die Anforderung des EWärmeG ebenfalls, wenn der Gesamtwirkungsgrad der KWKAnlage mindestens 70 Prozent beträgt und eine Stromkennzahl von mindestens 0,1 erreicht wird.

Fern-/Nahwärmenetz
Sie genügen dem Gesetz, wenn Ihr Haus an ein Wärmenetz angeschlossen ist,
das mit Kraft-Wärme-Kopplung oder mit erneuerbaren Energien arbeitet.

Photovoltaik
Haben Sie sich für eine Photovoltaik-Anlage entschieden? Wenn daneben kein Platz mehr für eine solarthermische Anlage ist, gelten die Anforderungen des Gesetzes als ersatzweise erfüllt.

 

Ausnahmen und Härtefälle

Sie sind nicht zur Nutzung erneuerbarer Energien verpflichtet, wenn technische, bauliche oder öffentlich-rechtliche Gegebenheiten gegen eine solarthermische Anlage sprechen. Das kann der Fall sein, wenn zum Beispiel Ihr Hausdach stark verschattet ist, oder der Denkmalschutz eine Solaranlage auf dem Dach verbietet.

Darüber hinaus kann im Einzelfall eine unbillige Härte vorliegen, die eine Befreiung von der Pflicht begründet. Eine solche Befreiung können Sie ggf. bei der unteren Baurechtsbehörde beantragen. Eine unbillige Härte kann durch tatsächliche oder individuelle Umstände begründet sein. Darüber hinaus liegt sie regelmäßig vor, wenn die Gesamtkosten für die Installation einer Solaranlage aufgrund der Gegebenheiten am Haus einen Betrag von 2.000 Euro/m² Kollektorfläche übersteigen würde.

Wer überprüft die Vorgaben?
Nach dem Austausch der Heizungsanlage muss in der Regel innerhalb von drei Monaten der zuständigen unteren Baurechtsbehörde (meist das örtliche Bauamt) ein Nachweis vorgelegt werden, der die Erfüllung der Vorgaben durch einen Sachkundigen bestätigt. Sachkundige sind die Handwerker der einschlägigen Gewerbe, in aller Regel also der Handwerker, der Ihre Anlage eingebaut hat.

Wenn die Heizung plötzlich kaputt geht, haben Sie 24 Monate Zeit, die geeignete Lösung zu finden.

 

Förderung

Hier bekommen Sie finanzielle Unterstützung.
Nutzen Sie die Zuschüsse und Darlehen der öffentlichen Hand.

Bundeszuschüsse aus dem Marktanreizprogramm
Für die Nutzung erneuerbarer Energien gibt es Geld vom Staat.
Sie können z.B. einen Investitionszuschuss beantragen, wenn Sie die Fördervoraussetzungen nach dem Marktanreizprogramm erfüllen.
Informationen und Anträge bei
www.bafa.de

KFW-Gebäudesanierung
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau vergibt zinsverbilligte Darlehen für energetische Verbesserungen. Dabei gilt: je energieeffizienter das Gebäude nach der Sanierung ist, umso großzügiger die Förderung.
Beratung erhalten Sie bei Ihrer Hausbank und bei
www.kfw-foerderbank.de

Wohnen mit Zukunft
Dieses Landesprogramm bietet ebenfalls finanzielle Unterstützung beim Einsatz erneuerbarer Energien in Wohngebäuden, die Sie zusätzlich zu den Bundesprogrammen von BAFA und KFW beantragen können. Informationen finden Sie unter
www.l-bank.de, Stichworte Privatpersonen/Umweltschutz.

Eine Zusammenstellung der aktuellen Programme finden Sie unter
www.energiefoerderung.info

 

Wer kann mich zur Förderung beraten?

Zukunft Altbau
Bei Zukunft Altbau erhalten Sie fachlichen Rat, Adressen von Energieberatern oder weitere Informationsquellen. Das Programm ist eine Initiative des Umweltministeriums Baden-Württemberg. Wohnungs- und Hauseigentümer erhalten hier firmenneutrale Informationen über den Nutzen energieeffizienter Altbaumodernisierung und über Fördermöglichkeiten.
www.zukunftaltbau.de

EnergieSparCheck
Gemeinsam mit dem Baden-Württembergischen Handwerkstag bietet das Umweltministerium Baden-Württemberg in Kooperation mit der Architekten- und Ingenieurskammer den EnergieSparCheck an. Er umfasst eine energetische Bestandaufnahme des Wohngebäudes, Vorschläge für Sanierungsmaßnahmen sowie ein Beratungsgespräch zu den Ergebnissen. Er kostet Sie nur 100 Euro, weil Land und Handwerk mit seinen Partnern sich finanziell und fachlich einbringen.
www.energiesparcheck.de

Energieberater
Die Energieexperten sind Ihre Ansprechpartner, wenn es darum geht, für Ihr Haus eine Sanierungsstrategie zu entwickeln. Energieberater sind speziell geschulte Fachleute, die Sie zu allen Fragen rund um erneuerbare Energien und Energieeffizienz beraten. Dazu gehören auch Hinweise zur Förderung. Adressen erhalten Sie bei
www.zukunftaltbau.de

Energieagenturen
In Baden-Württemberg gibt es nahezu flächendeckend regionale Energieagenturen. Dort geben kompetente Berater in Sachen Energie Antworten auf Ihre Fragen. Sie finden hier stets aktuelle Informationsquellen und erhalten eine kostenlose Erstberatung zu Ihrem Bauvorhaben. Regionale Energieagenturen gibt es z. B. in Freiburg, Heidelberg, Ravensburg, Schwäbisch-Hall Tübingen und zahlreichen anderen Städten.
www.keabw.de

Hausbanken zu KFW-Krediten
Ihre Hausbank ist der richtige Ansprechpartner wenn die geplanten Baumaßnahmen auf eine solide finanzielle Grundlage gestellt werden sollen. Alle Anträge zu öffentlichen Förderkrediten laufen in der Regel über ihre Hausbank.

 

Hier sagt man Ihnen, wo es Fördergelder gibt.
Lassen Sie sich heute gut beraten, um später nicht drauf zu zahlen.

 

 

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